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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungs­bedingungen

  1. Allgemeines Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir Ihnen nochmals widersprechen und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringen. Bei Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen, (VOB, Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, im übrigen diese AGB.
  2. Angebote und Lieferumfang
    1. Alle Angebote und Beratungen sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
    2. Aufträge, ob mündlich oder schriftlich erteilt, werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. Warenrechnung.
    3. Sämtliche zwischen dem Verkäufer und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Auftrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
    4. Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Monteure mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets schriftlicher Bestätigung.
    5. Vorstehende Regelungen gelten nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.
    6. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Ersetzung einer angemessenen Frist von der vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechen-de Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
    7. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
    8. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
  3. Beschaffenheit der Ware
    1. Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerken/Herstellern beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler usw. werden auch vom Verkäufer in Anspruch genommen.
    2. Technische Verkaufsbedingungen, insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, Frachten, Preisermittlung, Pfandgeld, Verpackung, Kisteninhalt, Dicken etc. ergeben sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten bzw. der jeweiligen Preisliste oder Sonderofferte. Sie sind ergänzender Teil dieser Bestimmungen. Die Inhaltsberechnung erfolgt z. B. für Fensterglas nach geraden, durch vier teilbaren Zentimetern, ungerade oder gebrochene Zentimeter werden wie die nächsthöheren geraden, durch vier teilbaren Zentimeter berechnet, für Guss- und Dickglas nach durch drei teilbaren Zentimetern; dazwischen fallende Maße werden entsprechend nach oben aufgerundet. Für Maß- und Dickentoleranzen gelten die Bestimmungen unserer Vorlieferanten. Für Lieferung und Montage von Isolierglas-Scheiben gelten zusätzliche Bedingungen, die wir als bekannt voraussetzen bzw. auf Anforderung zusenden. Für Thermopane-Verglasungen gelten besondere Bedingungen, die Ihnen auf Anforderung zugesandt werden.
    3. Physikalische Eigenschaften der Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z. B.
      • Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas.
      • Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse.
      • Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas.
      • Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte.
      • Anisotropien (Irisation) und Nickelsulfideinschlüsse bei Einscheiben-Sicherheitsglas.
      • Klappergeräusche bei Sprossen, durch Umgebungseinflüsse (z. B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamationsgrund.
      • Eintrübungen am Glasrand bei Verbund-Sicherheitsglas.
    4. Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist. wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxidschicht löst sich vom Glas, Das ist kein Reklamationsgrund. Bei kundenseitig gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen. Diese sind oft unvermeidlich, zumal diese pulverigen Rückstände erst nachträglich ausfallen können. Auch dies ist kein Reklamationsgrund.
    5. Lackierte und emaillierte Gläser: Aufgrund der Eigenfarbe des Glases und aus produktionstechnischen Gründen sind leichte Farbabweichungen sowie leichte Streifen und „Schleierstellen“ möglich. Dies ist kein Reklamationsgrund.
  4. Lieferfristen und Verzug
    1. Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und ggf. der vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
    2. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
    3. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
    4. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
    5. Im Falle einer Lieferungsverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Lieferung verlangt.
  5. Preisstellung
    1. Einzelheiten über die Preisstellung ergeben sich aus dem detaillierten Angebot bzw. den Preislisten. Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich auf Grund der Tagespreise.
    2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Lage des Verkäufers oder bei der Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung. Fracht- und sonstiger Versandkosten sowie der Mehrwertsteuer.
    3. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe unterliegenden Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse.
    4. Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen, usw. über den Preis neu zu verhandeln.
    5. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
    6. Wenn nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Skonto gewähren wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten, fälligen Schuldposten zzgl. darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
    7. Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarungen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
    8. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa herein genommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.
    9. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
    10. In den Fällen der vorstehenden Absätze h) und i) können wir die Einzugsermächtigung (Ziff. 7.) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. i) genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
    11. Verzugszinsen werden mit 5% über dem Basiszinssatz (§§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.
    12. Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalten ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängel und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
    13. Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
  6. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung
    1. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
    2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
    3. Wird der Versand auf Wunsch oder auf Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
    4. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware alsdann erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Auslieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
    5. Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gemäß KVO und dem Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
    6. Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
    7. Mehrwegverpackungen / Glastransportgestelle werden vom Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Käufer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20% des Anschaffungspreises (jedoch max. den vollen Anschaffungspreis als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, auch der künftigen Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwerben, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Schecks, Wechsel und Zessionen gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers.
    2. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
    3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an uns ab, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den Ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenen Vergütungsanspruch in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Der Käufer kann von uns insoweit Rückübertragung verlangen, als der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferungsforderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Abtretung wird hinfällig, soweit der Käufer seine Schuld vollständig bezahlt hat. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.
    4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des normalen Geschäftsablaufes nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer bis zur völligen Bezahlung nicht berechtigt.
    5. Ebenso ist der Käufer zu Verfügungen über die Forderungen, die er an uns abgetreten oder abzutreten hat, ins-besondere zur Verpfändung, Sicherungsabtretung oder Abtretung nicht berechtigt.
    6. Wird die Vorbehaltsware oder die abgetretene oder abzutretende Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder die Verfügungsmöglichkeit des Verkäufers gefährdet, so hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
    7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche). Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
  8. Mängelrüge / Gewährleistung und Haftung
    1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt:
      Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allen von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung der Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind – soweit keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
    2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handwerkskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
    3. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
    4. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, von uns nicht vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
    5. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
    6. Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren.
    7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
    8. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
  9. Allgemeine Haftungsbegrenzung Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
  10. Datenschutz Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bearbeiten.
  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
    1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in 48268 Greven. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
    2. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  12. Salvatorische Klausel Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Pflegehinweise für die signapur®-Glasversiegelung

Mit signapur® haben Sie ein hochwertiges Produkt aus dem Bereich der Nano-Technik erworben, welches Ihr Glas versiegelt und ihm dadurch Brillanz und Schutz verleiht.

Damit Ihnen die vielen Vorteile, welche Ihnen die signapur® - Glasversiegelung bietet, über viele Jahre hinweg erhalten bleiben, beachten Sie bitte die nachfolgenden Pflegehinweise.

Vermeiden Sie den Einsatz von:

  • Abrasiven Mitteln wie z.B.
    • Scheuermittel / Scheuermilch, Poliermittel
    • Abziehklingen, Stahlwolle
    Diese Mittel wirken wie Schleifpapier und entfernen dadurch die Versiegelung.
  • Seifenhaltige Reinigungsmittel wie z.B.
    • Spülmittel, Seifenlauge Deren Rückstände auf dem Glas können die hydrophobe Wirkung negativ beeinflussen.
  • Sogenannte - Easy to Clean - Reinigungsmittel
    • Mittel mit hydrophob wirkenden Substanzen, die einen Perl-Effekt versprechen Solche Mittel überdecken die signapur®-Glasversiegelung, können diese negativ beeinflussen (z.B. Schlierenbildung) und erbringen zudem keinen erkennbaren Zusatz - Nutzen.

Verwenden Sie zur Reinigung des mit signapur® versiegelten Glases:

Handelsübliche Fenster /Glasreinigungsmittel wie z.B.:

  • Alkoholreiniger, Spiritusreiniger
  • Spirituswasser, Leitungswasser
  • Essigreiniger, leicht kalklösender Reiniger

In den meisten Fällen sind zur Reinigung des Glases sanfte Reinigungsmittel völlig ausreichend. Aggressive, und zudem meist teure Mittel, sind nicht erforderlich. Damit leisten sie einen Beitrag zum Erhalt der Umwelt und schonen zudem auch noch Ihr Portemonnaie.

Beachten Sie diese Hinweise, so werden Sie den Nutzen und die Annehmlichkeiten Ihres mit signapur®-versiegelten Glases lange Zeit in Anspruch nehmen können.

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